Einwendungen Bebauungsplan Hagen III & IV 2015 Von den Unterzeichnern der Unterschriftenliste ergehen folgende Einwendungen gegen den Bebauungsplan Hagen 3&4 , öffentliche Auslegung vom 15.1.-29.1.2015 . 1. Begründung zum Bebauungsplan, Pkt. 7.8 Flächen und Anlagen für die Rückhaltung von Niederschlagswasserbeseitigung Die Retentionsflächen sind im Nordwesten und Nordosten des Baugebietes angeordnet. Der nördliche Punkt des Baugebietes stellt den höchsten Punkt im Gelände dar, das Gelände fällt von diesem Punkt in alle Richtungen ab. Das Niederschlagswasser der im nördlichen Bereich gelegenen Flächen kann somit nicht in die höhergelegenen Retentionsflächen geleitet werden. Ein erhebliches Stauvolumen für die Wasserrückhaltung kann somit nicht genutzt werden. Da dass dann noch wirksame Wasserrückhaltevolumen deutlich geringer ist als der berechnete Bedarf, wird das System überfordert. Die Ableitung des Niederschlagwassers über den Sandgraben bzw. aus Hagen 3&4 ist heute schon hochproblematisch (Überflutung der K 6917, Berger Weg, im letzten Sommer). Diese unbefriedigende Situation wird sich künftig dramatisch verschlechtern, die Überflutungsrisiko wird steigen.. Die Retentionsflächen sind deshalb sinnvoller anzuordnen. 2. Umweltbericht Pkt. 9 : Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, CEF-Maßnamen Bromus grossus Mit CEF-Maßnahmen soll eine kontinuierliche ökologische Funktion sichergestellt werden. D.h. in einen bestehenden Bestand einer streng geschützten Art darf erst eingegriffen werden, wenn eine Umsiedlung an einen neuen Standort sicher nachgewiesen ist. Ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren für Bromus grossus ist nach Expertenmeinung (RP Tübingen) eindeutig zu kurz. Der Ursprungsstandort wird auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, sondern schon mit Beginn der Erschließungsmaßnahmen. Direkt betroffen ist zu diesem Zeitpunkt das Vorkommen an der südlichen Gebietsgrenze. Ferner wird durch die Erschließungsmaßnamen auch der gesamte Wasserhaushalt des Bodens verändert. Die Auswirkungen für die Dicke Trespe sind unklar. Deshalb können Erschließungs- maßnahmen erst nach erfolgreicher Umsiedlung der Trespe erfolgen. Eine entsprechende Bauzeitbeschränkung für die Erschließungsmaßnahmen ist bis zur erfolgreichen Umsiedlung der Dicken Trespe im Bebauungsplan festzusetzen. Die Dicke Trespe ist eine Ackerbegleitpflanze, sie bedarf einer landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung. Dies läßt sich in dem schmalen Randbereichen des Baugebietes nicht darstellen. Zudem sind in diesen Randbereichen nach „Pflanzgebot 3“ Sträucher und Heckengehölze vorgesehen. Nach dem heutigen Kenntnisstand über Bromus grossus gibt es keine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Umsetzung der Pflanze mit den vorgesehenen Maßnahmen Werden Baumaßnahmen vor einer erfolgreichen Umsiedlung der Dicken Trespe (RP Tübingen : wissenschaftlicher Nachweis) eingeleitet, wird gegen das BNaturschutzgesetz verstoßen. Damit würde ein Tatbestand im Sinne des Umweltschadengesetzes vorliegen. Diese Einschätzung wird so auch vom Landesnaturschutzverband geteilt.